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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

 

Lieber Kunde, die nachfolgenden Bestimmungen werden, insofern wirksam vereinbart, Bestandteil des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler (Dibalog Travel) zu Stande kommenden Reiseververmittlungsvertrages. Sie ergänzen die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf den Reisevermittlungsvertrag und füllen diese aus.

 

 

  1. Anzuwendendes Recht, Vertragsschluss

 

2.1 Es bedarf keiner bestimmten Form zum Abschluss des Vertrages. Zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler kommt mit Erteilung des Vermittlungsauftrags der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

2.2 Eine Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

2.3 Soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ergeben sich die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, den gesetzlichen Vorschriften der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung und diesen Reisevermittlungsbedingungen.

2.4 Gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten für die Rechte und Pflichten des Kunden, ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen,(insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen)

 

 

  1. Auskünfte, Hinweise und Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers

 

3.1 Nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen besteht die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers, in der Ausführung, der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags, notwendigen Handlungen, entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden, der entsprechenden Beratung, und der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übermittlung bzw. Übergabe der Reiseunterlagen, insofern diese nicht direkt durch den Leistungsträger dem Kunden übermittelt werden.

3.2 Eine Abweichung von Buchungsvorgaben des Kunden durch den Reisevermittler ist berechtigt, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde die Abweichung in Kauf nehmen würde, sofern es dem Reisevermittler nicht möglich ist, den Kunden zuvor von der Abweichung zu unterrichten und eine diesbezügliche Entscheidung zu erfragen. Der Reisevermittler unterrichtet den Kunden vor einer Abweichung von den Buchungsvorgaben und wartet dessen Weisungen ab, es sei denn, dass eine zeitliche Verzögerung die Durchführung des unbedingt vom Kunden erteilten Vermittlungsauftrags unmöglich macht oder gefährdet.

3.3 Die Vertragspflicht des Reisebüros ist auf die ordnungsgemäße Vermittlung der Reiseleistungen beschränkt. Soweit Informationen über Reiseleistungen durch das Reisebüro an den Reiseteilnehmer weitergegeben werden, ist damit keine eigene Haftung oder Zusicherung des Reisebüros verbunden. Insbesondere übernimmt das Reisebüro keine Haftung oder Garantie für den Reiseerfolg

3.4 Eine vertragliche Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung mittels Auskunftsvertrags zustande.

3.5 Im Rahmen von Auskünften haftet der Reisevermittler für die Richtigkeit gemäß § 676 BGB nur wenn ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.6 Der Reisevermittler ist nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die Ermittlung des jeweils billigsten Anbieters der angefragten Reiseleistung vorzunehmen und/oder diesen anzubieten.

 

 

  1. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

 

4.1 Wenn durch den Kunden ein entsprechender Auftrag ausdrücklich erteilt worden ist, unterrichtet der Reisevermittler den Kunden über Einreise- und Visabestimmungen.

4.2 Eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht besteht nur dann, wenn besondere dem Reisevermittler erkennbare oder bekannte Umstände einen ausdrücklichen Hinweis notwendig machen und die jeweiligen Informationen nicht bereits in einem dem Kunden vorliegenden Reiseprospekt enthalten sind.

4.3 Der Reisevermittler kann, im Falle einer nach den vorstehenden Bestimmungen begründeten Informationspflicht, ohne einer anderweitigen schriftlichen Erklärung durch den Kunden, davon ausgehen, dass sowohl der Kunde als auch die ggfs. Mitreisenden deutsche Staatsangehörige sind, und keine weiteren Besonderheiten vorliegen.

4.4 Entsprechende Hinweispflichten des Reisevermittlers beschränken sich auf die Erteilung von Auskünften aus oder von geeigneten Informationsquellen, insbesondere aus aktuellen, branchenüblichen Nachschlagewerken oder der Weitergabe von Informationen ausländischer Botschaften, Konsulate oder Tourismusämter.

4.5 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarungen besteht keine spezielle Nachforschungspflicht des Reisevermittlers. Der Reisevermittler kann seine Hinweispflicht gegenüber dem Kunden durch den Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenen, gezielten Nachfrage bei den in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

4.6 Bezüglich der Information über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften sowie gesundheitsprophylaktischer Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend .

4.7 Ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumente verpflichtet.

4.8 Der Reisevermittler haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten welche für die Reise unabdingbar sind.

 

 

  1. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften stehende Pflichten und die Stellung des Reisevermittlers

 

5.1 Für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

5.2 Der Reisevermittler ist mit den genannten Fluggesellschaften im Rahmen eines Agenturverhältnisses auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen verbunden.

5.3 Der Reisevermittler wird dem Kunden gegenüber jedoch ausschließlich zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages tätig. Sowohl dem Kunden, als auch gegenüber der Fluggesellschaft gegenüber hat der Reisevermittler vertragliche und gesetzliche Bestimmungen im Rahmen dieser Doppelstellung zu beachten.

5.4 Bezüglich der vermittelten Flugleistung trifft den Reisevermittler keine eigene Leistungspflicht oder Haftung. Hiervon unberührt bleibt die etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler .

5.5 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart sind die angegebenen Preis Brutto-Endpreise und inklusive einer Vergütung der Tätigkeit des Reisevermittlers für den Kunden. Im Falle einer Änderung (Umbuchung), des Rücktritts der Nichtinanspruchnahme oder eines Namenswechsels, kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte und Gebühren einziehen, sowie ein im Einzelfall oder durch Aushang zusätzlich vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.

5.6 Mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelten ist der Reisevermittler von der Fluggesellschaft beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis ist eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler.

5.7 Forderungen der Fluggesellschaft kann der Reisevermittler im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

5.8 Die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für Inlandsflüge und für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft – soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar – gelten unmittelbar, ebenso die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen, so wie inländische gesetzliche Bestimmungen. Soweit wirksam vereinbart, gelten ergänzend die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

 

 

  1. Inkasso, Zahlungen, Aufwendungsersatz, Vergütungen

 

6.1 Entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen ist der Reisevermittler berechtigt, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten, Anzahlungen zu verlangen. Wenn hierzu eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. kann der Reisevermittler unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des § 651 k BGB (Pflicht zur Kundengeldabsicherung bei Pauschalreisen), weitergehende Anzahlungen erheben.

6.2 Der Reisevermittler ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Preis der vermittelten Leistung ganz oder teilweise für den Kunden zu verauslagen, soweit es den Vorgaben des vermittelten Reiseunternehmens gegenüber dem Reisevermittler, insbesondere dem Agenturvertrag zwischen Reiseunternehmen und dem Reisevermittler, in gesetzlicher Weise entspricht. Bei Pauschalreisen die Aushändigung eines gültigen Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB hierfür eine Voraussetzung.

6.3 Für die Vermittlung entstehenden Aufwendungen kann der Reisevermittler Ersatz verlangen, soweit er diese den Umständen nach für erforderlich halten durfte, oder dies vereinbart ist.

6.4 Der Aufwendungsersatz umfasst auch den Anspruch des Reisevermittlers auf Zahlungen des Reisepreises oder sonstige Zahlungen an das vermittelte Reiseunternehmen, soweit diese entsprechend den vorstehenden Bestimmungen in Ziffer 6.2 und 6.3 erfolgt sind.

6.5 Einem Aufwendungsersatzanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mitursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

6.6 Bei Zahlungen an Dibalog Travel, die per SEPA-Basislastschrift erfolgen, wird die Variante mit einer verkürzten Vorlauffrist von einem Tag genutzt.

 

 

  1. Buchungsbestätigung / Reiseunterlagen

 

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, die zugegangene Buchungsbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und den Reisevermittler auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. insbesondere die Übereinstimmung der Buchung mit dem Angebot und dem Vermittlungsauftrag ist zu überprüfen.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet erkennbare / festgestellte Fehler, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten dem Reisevermittler unverzüglich mittzuteilen. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) kann eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein, wenn der der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt. Vollständig entfällt eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers, wenn die in 7.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.

 

  1. Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen – Pflichten des Reisevermittlers

 

8.1 Die Verpflichtung des Reisevermittlers bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, welche für den Kunden hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen bzw. der Leistungsträger.

8.2 Es besteht keine Verpflichtung des Reisevermittlers zur Entgegennahme und/oder Weiterleitung entsprechender Erklärungen oder Unterlagen. Der Reisevermittler haftet für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis, wenn der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden übernimmt.

8.3 Es besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen, hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen.

 

 

  1. Haftung des Reisevermittlers

 

9.1 Ist eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Reisevermittler und dem Kunden festgelegt, haftet der Reisevermittler nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen, entsprechend dem Buchungswunsch des Kunden.

9.2 Der Reisevermittler haftet bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen, ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung. Werden mehrerer touristischer Hauptleistungen (entsprechen dem gesetzlichen Begriff der Pauschalreise) vermittelt, gilt dies nicht, soweit der Reisevermittler gem. § 651a Abs. 2 BGB den Anschein begründet, die vorgesehenen Reiseleistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.

9.3 Eine etwaige eigene Haftung aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten des Reisevermittlers bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

9.4 Das Reisebüro beschränkt seine Haftung aus der Vermittlung der Leistungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei Körperschäden. Im Übrigen gilt § 651 h BGB.

 

 

  1. Verjährung

 

10.1 Ansprüche gemäß §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalbeines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter durch den Reiseteilnehmer geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche durch den Reiseteilnehmer nur geltend gemacht werden, wenn dieser ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

10.2 Im Übrigen gelten § 651 g BGB sowie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen

 

 

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

 

11.1 Es gilt deutsches Recht.

11.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vermittlungsvertrags führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages, selbiges gilt für die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Verhältnis zum Vermittlungsvertrag.

11.3 Für den Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgeblich, soweit es sich um nicht gewerblich tätige Personen handelt. Bei gewerblichen Kunden ist der Sitz des Veranstalters maßgeblich.

11.4 Sofern keine Regelung im Vermittlungsverhältnis zum Reisebüro oder in den einbezogenen Veranstalterverträgen eingreift, gelten im Zweifel die gesetzlichen Bestimmungen gemäß §§ 651 a ff BGB.

 

 

  1. Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.